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Die Stadt Mahlberg hatte im Zuge ihres Lärmaktionsplans die DB Netz AG aufgefordert, die Gleise auf ihrer Gemarkung regelmäßig abzuschleifen. So sollten die Geräuschimmissionen reduziert und damit die Beeinträchtigungen für die Menschen an den Schienen in einem erträglichen Maß gehalten werden. Die Bahn weigerte sich. Ihre Begründung: Sie sehe sich nicht an einen kommunalen Lärmaktionsplan gebunden, sei als privates Unternehmen kein Träger der öffentlichen Verwaltung und die Stadt Mahlberg habe außerdem keine Klagebefugnis.
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 25.7.2016,10 S 1632/14
Den Betroffenen zunächst versprochen – bei der Planung dann verweigert.
02.07.17 – Grenzen der Lärmaktionsplanung – Veranstaltung an der TU-Berlin